Kuchelauer Hafenstr. 2
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AGB

 

Allgemeine Bestimmungen:

Kuchelauer Hafen - Donaurast GmbH

 

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Allgemeine Bestimmungen:

Kuchelauer Hafen – Donaurast GmbH

 

 

1.         Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Zinsen zuzüglich 20% MWSt.

 

2.         Der Einsteller erklärt, über die gesetzlich erforderlichen Bootsdokumente zu verfügen und muss für die Dauer dieser Vereinbarung für die eingestelltenFahrzeugeeine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen zur Deckung für Schäden, welche auf dem Gelände des Kuchelauer Hafens sowohl auf dem Wasser, wie auch auf dem Lande entstehen, aufgrund gesetzlichen Haftpflicht Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts abschließen. Die Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH darf in die  Urkunden und Zahlungsbelege der Versicherungsverträge Einsicht nehmen.

 

3.         Der Einsteller haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angehörigen oder Begleitpersonen oder seinem Boot verursacht werden. Schadenersatzansprüche, welche aus dem Verhalten des Einstellers oder der obgenannten Drittpersonen resultieren, bleiben der Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH in jedem Fall vorbehalten.

 

4.         Der Einsteller ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH nicht berechtigt.

 

5.         Die Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus oder den Verlust des Bootes, des Kraftfahrzeuges oder anderer Einstellgegenstände aus welchem Grund immer. Überdies sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (das gilt nicht für Personenschaden).

 

6.         Nach Beendigung der Vereinbarungsdauer muss der Einsteller das Boot, Kraftfahrzeug, Anhänger bzw. eingestellte Gegenstände entfernen oder für eine    weitere Einstellung Sorge tragen. Für Überschreitungen der vereinbarten Einstellzeit wird die Tages-Einstellgebühr verrechnet. Die Kuchelauer Hafen-  Donaurast GmbH ist berechtigt, zur gänzlichen Einbringung offener Forderungen die eingebrachten Gegenstände zurückzubehalten. Der Einsteller erteilt weiters seine Einwilligung, dass nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht entfernte Gegenstände in das Eigentum der Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH übergehen. Bei Verkauf des Bootes oder Tod des Einstellers werden wir uns bemühen, uns mit dem Rechtsnachfolger zu einigen und behalten uns vor, bei Nichteinigung den Vertrag aufzulösen.

 

7.         Der Einsteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag/Vereinbarung an dritte Personen abzutreten, zu übertragen oder zur Benützung zu überlassen.

 

8.         Die Betriebsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Anlagen. Die Beachtung der Betriebsordnung sowie der jeweiligen im Schaukasten bekannt gegebener Verlautbarung liegen im Interesse der Benützer

 

9.         Das Betreten der Anlagen ist nur dem Einsteller erlaubt, Begleitpersonen oder Besucher sind erlaubt.

 

10.       Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gestört, belästigt oder gefährdet werden. Insbesondere hat jegliche Lärmbelästigung (unnötiges Motor laufen lassen am Liegeplatz), das Wegwerfen und Liegenlassen von Gegenständen, die Unfälle verursachen bzw. die Umwelt belasten können (Altbatterien, Öl-   bzw. Benzinfilter, Glas, Plastik usw.) zu unterbleiben. Müll ist in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.

 

11.       Für Verletzungen, Unfälle, gesundheitliche Schäden, die sich ein Benutzer durch eigenes oder fremdes Verschulden, durch Nichtbeachtung der Betriebsordnung oder andere Anordnungen (Verbotstafeln) zuzieht, haftet die Kuchelauer Hafen-Donaurast

GmbH in keiner Weise. Benutzer und Besucher, welche die Betriebsordnung übertreten oder sich einer Anordnungen des Aufsichtspersonals wider            setzen, können aus der Anlage gewiesen und weiters zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.

 

12.       Das Personal ist angewiesen, sich den Benutzern und Besuchern gegenüber zuvorkommend, ohne Bevorzugung Einzelner, zu verhalten, jedoch mit Nachdruck auf die Einhaltung der Anordnungen im allgemeinen Interesse zu achten.

 

13.       Jede Art der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und jede Werbung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kuchelauer Hafen-Donaurast GmbH.

 

14.       Das Betanken der Motorboote darf aufgrund behördlicher Vorschriften und aus versicherungstechnischen Gründen nur bei der Tankstelle erfolgen.

 

15.       Die Durchführung von Reparaturarbeiten an Booten ist nur im Bereich des Serviceplatzes erlaubt. Der Einsteller haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden. Bei eventuellen Stromschwankungen bzw. Ausfällen übernehmen wir keine Haftung.

 

16.       Die Zu- und Abfahrt der Boote hat so zu erfolgen,  dass eine Beschädigung der Anlageneinrichtung und der verhefteten Boote mit Sicherheit vermieden und der Hafenbetrieb nicht gestört wird.

 

17.       Das abgestellte Boot muss doppelt verheftet sein bzw. darf das Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Booten nur auf den von der Betriebsleitung jeweils zugewiesenen Plätzen erfolgen.

 

18.       Das Waschen von Booten darf nur auf dem hierfür vorgesehenen Platz ohne chemischer Reinigungsmittel und nach Bezahlung des vorgesehenen Entgelts erfolgen.

 

19.       Bei Benutzung der Slippanlage sind die für diese Anlagen geltenden Vorschriften einzuhalten.

 

20.       Im Bereich des Motorboothafens ist das Schwimmen untersagt.

 

21.       Im Falle behördlicher Anordnung der Räumung der Anlage im Bereich Kuchelauer Hafen ist die Betriebsleitung berechtigt, die dort verhefteten Boote an einen anderen Platz zu bringen.

 

22.       Die mit der Errichtung dieser Vereinbarung/Vertrag verbunden Gebühren trägt der Einsteller.

 

23.       Sollte ein Saisonplatz, aus welchen Gründen auch immer, nicht die komplette Saison benützt werden, ist eine Rückzahlung des Entgelts für die nicht beanspruchte  Zeit nicht möglich.

 

24.       Zur Gültigkeit von Vereinbarungen bedarf es der Schriftform, mündliche Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

 

25.       Es gilt österreichisches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.